Goldbach
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Goldbach Manufaktur
WERBEBEDINGUNGEN DER GOLDBACH GROUP
1. GELTUNG
Soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart wurde, gelten für die zwischen der Goldbach Group AG (nachfolgend „GBG“) und dem Werbeauftraggeber abgeschlossenen Werbeaufträge die vorliegenden Werbebedingungen sowie die jeweils aktuelle Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werbeaufträge an Gruppengesellschaften der Goldbach Group AG (nachfolgend „AGB“), abrufbar unter https://goldbach.com/ch/de/agb-werbebedingungen/goldbach-group. Diese Werbebedingungen gehen bei Abweichungen den AGB vor und sind von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Projektaufträge an die Goldbach Group AG vollständig zu trennen. Die Werbebedingungen gelten ausschliesslich. Gegenbestätigungen des Werbeauftraggebers unter Hinweis auf seine eigenen Werbe- oder Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen Werbebedingungen oder Geschäftsbedingungen des Werbeauftraggebers gelten nur, sofern und soweit GBG dies schriftlich bestätigt.
2. ABSCHLUSS DER WERBEAUFTRÄGE
Ein Werbeauftrag kommt rechtswirksam zustande, wenn GBG einen Auftrag des Werbeauftraggebers schriftlich oder elektronisch (auch per E-Mail) bestätigt. GBG hat das Recht, vom Werbeauftraggeber eine schriftliche Gegenbestätigung des Werbeauftrages zu verlangen. Vom Werbeauftraggeber nach Zustandekommen des Werbeauftrages mitgeteilte Widersprüche oder Abweichungen von der Auftragsbestätigung ändern am rechtswirksamen Vertragsschluss gemäss Auftragsbestätigung von GBG nichts. Vorbehalten bleiben die besonderen Rücktrittsmöglichkeiten gemäss Ziffer 3.2 nachfolgend.
3.RÜCKTRITT / KONVENTIONALSTRAFE
3.1. Durch GBG GBG kann von Werbeaufträgen zurücktreten, wenn nicht vorhersehbare und/oder nicht zu vertretende Änderungen des Angebots der Werbeträger oder deren Einstellung erfolgen, insbesondere auch infolge Massnahmen der Aufsichtsbehörden oder von Gerichten. GBG kann ausserdem bis 6 Tage vor Beginn der Distribution zurücktreten, wenn sich eine Konkurrenzkonstellation zwischen Werbeauftraggeber und einem anderen Vertragspartner mit Exklusivrechten auf dem spezifischen Werbeträger ergibt. In allen oben aufgeführten Fällen sind Ansprüche des Werbeauftraggebers ausgeschlossen.
3.2. Durch den Werbeauftraggeber GBG gewährt dem Werbeauftraggeber folgendes spezielle Rücktrittsrecht: Der Werbeauftraggeber kann durch schriftliche Erklärung (E-Mail ebenfalls ausreichend) vom Werbeauftrag zurücktreten. Trifft die Rücktrittserklärung bis 7 Arbeitstage vor Kampagnenstart bei GBG ein, kann der Werbeauftraggeber ohne Kostenfolge vom Werbeauftrag zurücktreten, danach ist ein Rücktritt nur noch gegen eine prozentuale Entschädigung (Konventionalstrafe) gemessen am Netto2-Wert (Bruttobetrag - Rabatte - Beraterkommission) des jeweiligen Werbeauftrages möglich (die Beträge verstehen sich zzgl. MWST): zwischen 6 und 3 Arbeitstage: 50% weniger als 3 Arbeitstage: 100% nach Beginn: 100% Allfällige durch den Rücktritt verursachte weitere Kosten gehen zulasten des Werbeauftraggebers. Diese Kosten werden dem Werbeauftraggeber angezeigt, so dass der Werbeauftraggeber allenfalls von seinem Rücktritt wieder Abstand nehmen kann. In einzelnen Werbeaufträgen können jederzeit auch abweichende Fristen für einen Rücktritt ohne Kostenfolgen vereinbart werden.
4.WERBEMITTEL
4.1. Anlieferung Der Werbeauftraggeber ist verpflichtet, GBG das für die Distributionsform (Aufschaltung, Ausstrahlung etc.) der Werbung notwendige Material (insb. Werbemittel und -motive), auch innerhalb einer laufenden Kampagne, in dem von der GBG verlangten Format bis spätestens zu den folgenden Zeitpunkten vor dem bestätigten Distributionstermin, Abweichungen im Einzelauftrag vorbehalten, auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen: Werbemittel 3 Werktage für GIF, JPEG, Redirects Codes oder Tags 3 Werktage für Rich Media Video Im Einzelfall können die Vorlaufzeiten aufgrund von speziellen Bestimmungen des Werbeträgers abweichen. GBG informiert diesfalls den Werbeauftraggeber schnellstmöglich. Redirects, welche für das Netzwerk von GBG angeliefert werden, müssen dem Secure Standard (https) entsprechen.
4.2. Redirect Tags Sofern GBG dem Werbeauftraggeber zur Auslieferung der Werbemittel die Einbindung eines sogenannten externen AdServers gestattet hat, ist der Werbeauftraggeber verpflichtet, die Redirect-Tags (Link-URL, Werbemittelaufruf) innerhalb der Anlieferungsfrist gemäss Ziffer 4.1 vorstehend oder der im Werbeauftrag vereinbarten Zeit in der vereinbarten Form zu übermitteln. Der Werbeauftraggeber garantiert im Fall des Einsatzes eines externen AdServers dessen volle und ordnungsgemäße Funktionalität sowie die Funktionalität der Redirect-Tags, so dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Werbeaufträge gewährleistet ist.
4.3. Verantwortung Qualität und Haftung Für die technische Qualität und inhaltliche Ausgestaltung der angelieferten Werbemittel ist allein der Werbeauftraggeber und oder die Agentur verantwortlich. Die inhaltliche Ausgestaltung hat dabei den einschlägigen Regulierungen zu genügen (vgl. Ziffer 6.2 AGB).
4.4. Zurückweisung GBG ist nicht verpflichtet, die vom Werbeauftraggeber und/oder der Agentur gelieferten Werbemittel zu prüfen. GBG sowie die Werbeträger behalten sich auch bei rechtsverbindlich angenommenen Werbeaufträgen vor, vom Werbeauftraggeber gelieferte Werbemittel aus rechtlichen, sittlichen oder ähnlichen Gründen zurückzuweisen. GBG ist insbesondere dazu berechtigt, Werbemittel wegen deren Herkunft, Inhalt, Form oder technischer Qualität zurückzuweisen. Eine Zurückweisung im vorgenannten Sinne teilt GBG dem Werbeauftraggeber jeweils unverzüglich mit. Der Werbeauftraggeber ist in diesem Falle dazu verpflichtet, unverzüglich ein neues bzw. geändertes Werbemittel zur Verfügung zu stellen. Sollten diese Ersatz-Werbemittel für die Einhaltung des vereinbarten Distributionszeitpunkts verspätet zur Verfügung gestellt werden, bleibt der volle Vergütungsanspruch von GBG so bestehen, als ob die Distribution zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgt wäre.
4.5. Publikation von Inhalten auf Google und Facebook Der Werbeauftraggeber wird darauf hingewiesen, dass eine Publikation von Werbeinhalten auf Google und Facebook jeweils einen bestehenden Account des Werbeauftraggebers voraussetzt. Solche oder ähnliche Bedingungen können jederzeit auch von weiteren Publishern verlangt werden. Auf Wunsch und mit Hilfe des Werbeauftraggebers kann GBG den Werbeauftraggeber einmalig bei der Erstellung einer Facebook Fanpage (nachfolgend „FBFP“) und/oder eines Google My Business Accounts (nachfolgend „GMBA“) unterstützen. Soll eine entsprechende Erstellung durch GBG erfolgen, überträgt der Werbeauftraggeber GBG unter Nennung seines Administrators (E-Mail) das Recht, in seinem Namen die FBFP bzw. den GMBA zu erstellen. Nach der initialen Erstellung der FBFP bzw. des GMBA durch GBG überträgt GBG die jeweiligen Administratorenrechte per E-Mail auf den vom Werbeauftraggeber bezeichneten Administrator. Mit Übertragung der Administratorenrechte an den Werbeauftraggeber sind sämtliche Verpflichtungen von GBG bzgl. der Erstellung der FBFP bzw. des GMBA erfüllt. Der Werbeauftraggeber ist danach für jegliche Betreuung und Aktualisierung der FBFP bzw. des GMBA verantwortlich. Insbesondere ist der Werbeauftraggeber nach Übertragung der Administratorenrechte allein verantwortlich, die Nutzungsbedingungen von Facebook bzw. Google einzuhalten. Es besteht weder eine Pflicht noch eine Verantwortung von GBG in Zusammenhang mit der (erfolgreichen) Erstellung eines FBFP und/oder GMBA. GBG kann jederzeit vom Werbeauftraggeber verlangen, dies selbständig zu tun. Bei der Buchung eines Kombi-Produktes mit Social Media, wird bei fehlender Freigabe der Facebook-Seite der programmatische Teil gemäss Startdatum trotzdem ausgespielt.
5.DISTRIBUTION
5.1. Grundsatz Der Werbeträger strahlt die Werbung vereinbarungsgemäss aus. Als vereinbart gilt grundsätzlich auch der Distributionszeitpunkt und Ort (Platzierung auf Site/Preisgruppe und Datum), letzteres vorbehaltlich nachfolgender Bestimmungen dieser Werbebedingungen. Die Zusammensetzung der Publisher im Netzwerk von GBG kann sich jederzeit ändern; insbesondere können einzelne Publisher während der Vertragslaufzeit durch andere ausgetauscht werden, wegfallen oder neue können dazukommen. Dies stellt jedoch keine Schlechterfüllung durch GBG dar und entbindet den Werbeauftraggeber nicht von seiner Vergütungspflicht.
5.2. Platzierung Gebuchte Werbeformen werden von GBG gemäss den im Einzelnen vereinbarten Kriterien (hinsichtlich Tarifgruppe und/oder Leistungsgruppe und/oder Zeit und/oder Ort) platziert. Die vom Werbeauftraggeber gebuchten Werbeflächen sind nicht übertragbar. Im Bereich der Online-Werbung hat der Werbeauftraggeber vorbehaltlich einer anderen individuellen Vereinbarung keinen Anspruch auf eine Platzierung der Werbung auf einer bestimmten Website oder auf Einhaltung einer bestimmten Zugriffszeit auf die jeweilige Website. Wenn GBG Angaben zur Reichweite macht (beispielsweise zur Anzahl Impressions), so handelt es sich dabei um Schätzungen, die durch GBG nicht garantiert werden.
5.3. Umbuchung durch den Werbeauftraggeber Der Werbeauftraggeber ist berechtigt, verbindlich angenommene Werbeaufträge innerhalb des Werbeträgers umzubuchen, wenn der Umbuchungswunsch GBG spätestens 3 Kalendertage vor dem vereinbarten Distributionstermin schriftlich oder elektronisch mitgeteilt wird, das vereinbarte monetäre Buchungsvolumen aufrecht erhalten bleibt, sich die Distribution des umgebuchten Volumens nicht wesentlich verzögert und GBG hinsichtlich der gewünschten neuen Distributionstermine und -orte über hinreichend freie Kapazitäten verfügt. Allfällige durch die Umbuchung verursachte weitere Kosten bei externen Websites gehen zulasten des Werbeauftraggebers. Diese Kosten werden dem Werbeauftraggeber sofort angezeigt, so dass der Werbeauftraggeber allenfalls von seiner Umbuchung wieder Abstand nehmen kann.
5.4. Konkurrenzausschluss und Angebotserweiterung Ein Konkurrenzausschluss ist weder für einen bestimmten Werbeträger überhaupt oder für einzelne Kampagnen oder Distributionen vereinbart oder von GBG zugesichert. GBG schliesst nicht aus und sichert auch nicht zu, dass neben den jeweils von GBG publizierten Angeboten und Angebotsstrukturen keine weiteren Werbeplätze und/oder -zeiten angeboten und belegt werden.
5.5. Ausstrahlungszeitpunkt, -ort / Mängel Kann die termingerechte Distribution der Werbung aus Gründen betreffend die Gestaltung der Website (resp. Mobilesite oder eines anderen Werbeträgers), wegen höherer Gewalt (auch technische Störungen) oder von GBG nicht zu vertretender Umstände nicht eingehalten werden, wird die Distribution der Werbung von GBG auf einen anderen, nach Möglichkeit gleichwertigen, Platz innerhalb der vorgesehenen Werbeträger verlegt. Bei einer unerheblichen (innerhalb des Werbeträgers) Verschiebung / Verlagerung der Distribution, etwa aus Gründen betreffend Gestaltung der Website (rsp. Mobilesite, Game oder eines anderen Werbeträgers) oder aus technischen Gründen, bleibt der vereinbarte Tarif/Preis bestehen. Bei erheblichen Verschiebungen / Verlagerungen wird der Werbeauftraggeber unverzüglich von GBG in Kenntnis gesetzt. Unter erheblichen Verschiebungen sind dabei sowohl die Distribution ausserhalb des vereinbarten Tages bzw. Zeitraums zu verstehen wie auch die Distribution in einem anderen Werbeträger. Sofern der Werbeauftraggeber der Verschiebung der Werbung bzw. der Einbettung der Werbung in ein anderes Umfeld (insb. andere Site oder anderer Site-Teil) nicht unverzüglich und schriftlich widerspricht, gilt dies als Einverständnis des Werbeauftraggebers. Im Fall, dass die Werbung weder vorverlegt noch nachgeholt werden kann, oder im Fall, dass der Werbeauftraggeber der vorgeschlagenen Vorverlegung, Nachholung oder Einbettung in ein anderes Umfeld widerspricht, hat der Werbeauftraggeber Anspruch auf die Rückzahlung des Grundpreises gemäss Ziffer 3.1 AGB.
5.6. Verlängerung des Distributionszeitraums Zur Ausschöpfung des Budgets kann die Dauer um maximal 72 Stunden überschritten werden, sollten keine zwingenden Gründe (zeitlich begrenztes Angebot) dagegensprechen.
5.7. Abbruch der Distribution Bei Unterschreitung gewisser Schwellenwerte darf GBG die Distribution abbrechen. Die Schwellenwerte werden bei der Buchung kommuniziert.
6.WEITERE BESTIMMUNGEN
6.1. Bar-Rabatte GBG gibt sämtliche vom Websitebetreiber gewährte Bar-Rabatte vollumfänglich an den Werbeauftraggeber weiter.
6.2. Sammelaufträge GBG gewährt bei der Bündelung von mehreren Aufträgen zu einem Sammelauftrag die gleichen Konditionen wie bei einem Grossauftrag. Sollte nach Ablauf der Laufzeit des Sammelauftrags nicht das gesamte Budget aufgebraucht sein, so erlischt der gewährte Rabatt des Sammelauftrages. Die resultierende Differenz wird dem Werbeauftraggeber in Rechnung gestellt.
6.3. Beraterkommissionen Agenturen erhalten gem. Ziffer 4.3 AGB eine Beraterkommission, welche in der Regel 5% für Schweizer Agenturen und 15% für ausländische Agenturen gemessen am Auftragswert (nach Abzügen und ausschliesslich MWST) umfasst.
6.4. Berechnungsgrundlage für Abrechnung Für die genaue Abwicklung von Kampagnen und die Erstellung der Abrechnung gelten sowohl die Auswertung des Primary AdServers des jeweiligen Websitebetreibers als auch die Reportingdaten der jeweils eingesetzten DSP (Demand Side Plattform) als relevante Berechnungsgrundlage. GBG ist bei der Abrechnung nicht an vorgängige Schätzungen der Distributionsvolumen gebunden.
6.5. Verrechnung Der effektive Rechnungsbetrag basiert auf den von GBG gezählten Distributionsvolumen gemäss vorgehender Ziffer 6.4, die auf Verlangen des Werbeauftraggebers offengelegt werden.
6.6. Zahlung Sämtliche Rechnungen sind ohne anderweitige Vereinbarung jeweils ohne Abzüge spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung zu bezahlen. GBG kann vom Werbeauftraggeber Vorauszahlungen verlangen, bevor sie ihre Leistungen erbringt. Die Vorauszahlung kann (sofern für die jeweilige Leistung von GBG angeboten) per Kreditkarte oder per Rechnung erfolgen. Unabhängig davon kann GBG bei Nichtbezahlung ihre Leistungen ohne vorgängige Benachrichtigung einstellen, bis sämtliche geschuldeten Beträge bei GBG eingegangen sind. Die GBG zustehenden gesetzlichen Rechte bleiben in jedem Fall vorbehalten.
6.7. Datennutzung Der Werbeauftraggeber ist damit einverstanden, dass GBG über die Einbindung von Cookies im Werbemittel anonymisierte Endbenutzer-Daten (u.a. Trackingdaten) zum Nutzungsverhalten erfasst. GBG kann diese Daten auch zur Auslieferung von nutzungsbasierter Werbung, zur Beratung ihrer Kunden, zur Eigenwerbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke nutzen. GBG wird diese Daten ohne Einverständnis des Werbeauftraggebers oder gesetzlicher und behördlicher Verpflichtung mit Ausnahme der Weitergabe an von GBG beauftragten Datenmanagement-Dienstleistern nicht an Dritte weiterleiten. Dem Werbeauftraggeber ist es ohne Einverständnis von GBG untersagt, Cookies zu setzen, die nicht ausschliesslich zur technisch notwendigen Auslieferungsmechanik des genutzten AdServers gehören, um eine Werbemittelauslieferung über den AdServer sicher zu stellen.
6.8. Vertraulichkeit Die Parteien verpflichten sich, die von der jeweilig anderen Partei erhaltenen Informationen wie auch sonstige geheimhaltungsbedürftige Informationen, worunter auch dem Werbeauftraggeber gewährte Rabatte und vergleichbare Preisnachlässe sowie sonstige Konditionen und Mediavolumen (nachfolgend „vertrauliche Informationen“) zählen, gegenüber Dritten geheim zu halten. Die vertraulichen Informationen sowie sonstige aus der Zusammenarbeit bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind von beiden Parteien auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vertraulich zu behandeln. Die Vertragspartner werden vertrauliche Informationen des jeweils anderen Vertragspartners ausschliesslich für die Zwecke der Durchführung der Werbeaufträge verwenden. Die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber Werbetreibenden ist zulässig, sofern sich die Werbetreibenden vorgängig schriftlich gegenüber GBG verpflichten, (i) die vertraulichen Informationen (insbesondere Konditionen und Mediavolumen) an Dritte (insbesondere Berater und Media Auditoren) nur mit der Massgabe weiterzugeben, dass die vertraulichen Informationen nicht in Datenbanken eingespeist und von den Dritten nicht für eigene, weitere oder fremde Zwecke gespeichert und/oder in sonstiger Weise verwendet werden dürfen und (ii) die vertraulichen Informationen ansonsten gar nicht an Dritte weiterzuleiten. Das Offenlegen vertraulicher Informationen gegenüber Dritten (insbesondere Berater und Media Auditoren) ist gleichfalls nur zulässig, wenn diese sich ihrerseits vorher schriftlich verpflichten, die vertraulichen Informationen (insbesondere Konditionen und Mediavolumen) nicht weiterzugeben und diese vertraulichen Informationen nicht in Datenbanken einzuspeisen und nicht für eigene, weitere oder fremde Zwecke zu speichern und/oder zu verwenden. Ausnahmsweise ist eine Weitergabe vertraulicher Informationen an einen Media Auditor oder andere Dritte zur Erstellung sog. Konditionen-Benchmarks zulässig, wenn der Media Auditor oder andere Dritte (i) die unter http://www.swa-asa.ch/ abrufbare freiwillige Selbstverpflichtungserklärung zur Erstellung methodisch korrekter und transparenter datenpoolbasierter Konditionenbenchmarks eingegangen ist und (ii) sich unmittelbar gegenüber GBG oder dem Schweizerischen Werbe-Auftraggeber Verband verpflichtet hat, diese Selbstverpflichtung einzuhalten. Auf Verlangen von GBG hat der Werbeauftraggeber die unterzeichneten Verpflichtungserklärungen vorzuweisen. Sofern der Werbeauftraggeber keine Verpflichtungserklärung vorweisen kann oder offensichtlich die Selbstverpflichtungserklärung vom Dritten nicht eingehalten wird, ist GBG berechtigt, neben eigenem Schaden auch solchen Schaden geltend zu machen, der bei von GBG vermarkteten Werbeträgern entsteht.
6.9. Beizug Dritter und Übertragung an Dritte GBG ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Dritte beizuziehen. Zudem hat GBG das Recht, das Vertragsverhältnis vollständig auf eine andere, mehrheitlich von der Goldbach Group AG gehaltene Tochtergesellschaft zu übertragen. Hierzu bedarf es keiner expliziten Zustimmung des Werbeauftraggebers. Die Übertragung wird dem Werbeauftraggeber frühzeitig bekanntgegeben.
6.10. Änderung der Werbebedingungen GBG behält sich vor, diese Werbebedingungen jederzeit zu ändern. Solche Änderungen werden dem Kunden in geeigneter Weise bekannt gegeben. Während einer laufenden Vertragsbeziehung oder Kampagne kann der Werbeauftraggeber die betroffene Vertragsbeziehung innerhalb von 2 Wochen seit der Mitteilung der Anpassung schriftlich vorzeitig kündigen. Sämtliche in diesem Zusammenhang bis zum Zeitpunkt der Auflösung des Vertrages bezogenen Dienstleistungen sind vollumfänglich zu bezahlen. Laufende Kampagnen werden auf den Zeitpunkt der Vertragsauflösung gestoppt. Unterlässt der Werbeauftraggeber eine schriftliche Kündigung oder nimmt er die Vertragsleistungen weiter in Anspruch, akzeptiert er die Änderungen der Werbebedingungen vollumfänglich.
Stand: 27. Mai 2025
Zuletzt aktualisiert am 17.11.2025
